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FG Münster Urteil v. - 15 K 1953/20 U

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 102; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a

Umsatzsteuer

Vereinnahmte Gelder für die Vertretung im ärztlichen Notdienst sind nicht als i.Z.m. Heilbehandlungen stehend steuerbefreit

Leitsatz

1. Der Stpfl. erbringt mit der Übernahme des ärztlichen Notdienstes gegenüber den vertretenen Ärzten eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die auf die Freistellung des vertretenen Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem zugeteilten Notfalldienst gerichtet ist.

2. Dagegen, dass die von den vertretenen Ärzten erhaltenen Zahlungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im ärztlichen Notdienst erbrachten Heilbehandlungsleistungen stehen, spricht weitergehend auch, dass die geleisteten Zahlungen nicht in einen Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gestellt sind. Vielmehr wird die Vergütung stundenweise und damit unabhängig davon gewährt, ob im übernommenen Dienst tatsächlich Heilbehandlungsleistungen erbracht wurden oder sonstige Tätigkeiten wie sie der Stpfl. beschreibt erforderlich wurden.

3. Allein das Vorhalten medizinischer (Personal-)Ressourcen im Sitz- oder Fahrdienst dient noch keinem therapeutischen Zweck. Es handelt sich vielmehr nur um die Schaffung der Voraussetzungen für die nachfolgende zeitnahe Erbringung von Heilbehandlungsleistungen, ohne selbst eine Heilbehandlungsleistung zu sein.

4. Die Umsätze des Stpfl. i.Z.m. der Entnahme von Blut für die Polizeibehörden ist nicht als steuerfreie Heilbehandlungsleistung zu qualifizieren. Die Blutentnahmen wurden auf polizeiliche Anforderung durchgeführt und erfolgten, um den Blutalkoholwert zu bestimmen oder die Einnahme von Drogen festzustellen. Diese Feststellungen dienten nicht vorrangig dem Schutz des Gesundheitszustandes des Betroffenen, sondern der Beweiserhebung im Zusammenhang mit einem strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich geführten Verfahren.

Fundstelle(n):
UStB 2023 S. 279 Nr. 9
UStB 2023 S. 280 Nr. 9
VAAAJ-44686

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FG Münster, Urteil v. 09.05.2023 - 15 K 1953/20 U

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