Instanzenzug: LG Memmingen Az: 44 T 416/22vorgehend AG Memmingen Az: 11 C 264/21
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom (44 T 416/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.
2Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom .
II.
31. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).
42. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht.
63. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:130623BVIIIZB62.22.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-44666