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Einkommensteuer | Verrechnung und Hinzurechnung einer Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre (BFH)
Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch
dann gemäß
§ 10 Abs.
4b Satz 2 EStG mit den dort genannten Aufwendungen zu
verrechnen und gemäß
§ 10 Abs.
4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte
hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein
Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt
worden ist (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG ist, wenn bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen übersteigen (Erstattungsüberhang), der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen...