Instanzenzug: LG München II Az: 12 S 1554/21vorgehend AG Weilheim Az: 3 C 381/20
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom (12 S 1554/21) auf seine Kosten zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 9.600 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 532 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 9.600 €) zum Soll gestellt.
2Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom .
II.
31. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).
42. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht; er erachtet vielmehr das gesamte Verfahren als rechtswidrig. Hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gehört werden.
63. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:030723BVIIIZR11.22.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-44419