1. Die durch Gesetz vom (BGBl. I, 1309) mit Wirkung zum eingeführte "Bestandsschutzregelung" für Solidargemeinschaften (§ 176 SGB V; vgl. dazu Hahn, NZS 2022, 81) findet auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten keine Anwendung.
2. Ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall i.S. des § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V erfordert die Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem, das den Mindestanforderungen an eine Krankheitskostenvollversicherung in der deutschen privaten Krankenversicherung entspricht (Anschluss an , BSGE 129, 265; , BSGE 113, 160). Notwendig ist dazu ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Leistungen zur Absicherung im Krankheitsfall. Ein solcher durchsetzbarer Rechtsanspruch ist nicht gegeben, wenn die Klägerin selbst nicht Mitglied der Solidargemeinschaft ist, sondern lediglich "zuwendungsberechtigte" Familienangehörige eines Mitglieds ohne eigene Rechte und der Vorstand der Solidargemeinschaft nach freiem "Ermessen" über die Gewährung von Zuwendungen an die Familienangehörigen entscheidet.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2023 - L 11 KR 659/22
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