Zur Abgrenzung des selbständigen Wirtschaftsgutes bei Verbindung von beweglichen Sachen
Leitsatz
1. Ob eine bewegliche Sache nach ihrer Verbindung mit einer anderen beweglichen Sache noch ein eigenes selbständiges Wirtschaftsgut ist oder nur ein unselbständiger Teil eines anderen Wirtschaftsgutes, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden.
2. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang, in dem die Sachen nach der Verbindung stehen, ist für sich allein kein geeignetes Beurteilungsmerkmal. Für die Selbständigkeit oder Zusammenfassung sind vielmehr in erster Linie von Bedeutung die Festigkeit der Verbindung (§ 93 BGB), die Zeitdauer, auf die die Verbindung angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild vor und nach der Verbindung.
3. Die selbständige Bewertbarkeit einer dienenden beweglichen Sache geht regelmäßig verloren, wenn die Hauptsache ohne die Verbindung mit der dienenden Sache unvollständig erscheint oder gar ein negatives Gepräge hat (Anschluß an die , BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, und vom IX R 104/85, BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 187 BFH/NV 1991 S. 14 Nr. 4 YAAAA-93526
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