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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 2409/22

Gesetze: SGB V § 223; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB V § 237 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 31; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 96

Leitsatz

Leitsatz:

Die Kranken- und Pflegekassen sind berechtigt, gegenüber ihren Versicherten mit einer eigenständigen Regelung festzustellen, dass eine Kapitalleistung als der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) i.S. des § 229 Abs. 1 SGB V anzusehen ist und deshalb der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Streiten die Beteiligten allein über die Beitragspflicht und nicht über die Beitragsberechnung sowie die Höhe der Beiträge, kann der Versicherte die Regelung über die Beitragspflicht mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage angreifen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AAAAJ-44359

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2023 - L 11 KR 2409/22

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