NWB Kommentar Bilanzierung
15. Aufl. 2023
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§ 342r Rechnungslegungsbeirat
I. Überblick
1Mit Erfüllung der Aufgaben nach § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 HGB (→ § 342q Rz. 1) kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz statt einer privaten Einrichtung (bisher der DRSC) auch einen Rechnungslegungsbeirat betrauen. Nach Abs. 9 unterbleibt die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats jedoch, soweit das Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342q Abs. 1 HGB anerkennt. Da durch Standardisierungsvertrag vom mit dem DRSC eine entsprechende Einrichtung anerkannt wurde (→ § 342q Rz. 3), war § 342r HGB zunächst ohne Relevanz.
Nach Beschluss vom hatte der DRSC jedoch den Standardisierungsvertrag zum gekündigt. Gründe waren u. a. die als unzureichend empfundene Finanzierung sowie gewisse Schwierigkeiten, die sich international daraus ergaben, dass die deutschen Interessen nicht kanalisiert durch den DRSC vertreten wurden, sondern ebenso durch andere Organisationen. Die mit dem Kündigungsbeschluss vom DRSC herausgegebene Pressemitteilung sprach dies als Problem der „Orchestrierung der nationalen Meinungsbildung“ an.
Da es bis zum weder zur Anerkennung eines anderen privaten Gremiums noch zu...