§ 12 Abs. 3 VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung enthält für den einzelnen Steuerpflichtigen auch dann keinen einklagbaren Anspruch auf Herstellung des Einvernehmens oder Aufnahme entsprechender Verhandlungen durch den Bundesminister der Finanzen, wenn der andere Staat gar keine Vermögensteuer erhebt
Leitsatz
Wird mit der Klage geltend gemacht, der BMF sei nach § 12 Abs. 3 VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Herstellung des Einvernehmens über die gegenseitige Steuerbefreiung mit einem ausländischen Staat verpflichtet, der selbst keine Vermögensteuer erhebt, so ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 183 BFH/NV 1991 S. 18 Nr. 4 EAAAA-93524