NWB Kommentar Bilanzierung
15. Aufl. 2023
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§ 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
Auf die unter → § 325 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Prüfungspflicht des Betreibers des Unternehmensregisters
1. … generell (Abs. 1)
1 Dem Betreiber des Unternehmensregisters (→ § 325 Rz. 1) kommt eine Prüfungspflicht bzgl. Vollständigkeit (→ § 325 Rz. 6) und Fristgerechtigkeit (→ § 325 Rz. 16) der einzureichenden Unterlagen zu. Dazu kann er sich des Datenmaterials der Landesjustizverwaltungen bedienen, soweit dieses dem genannten Prüfungserfordernis dient. Die inhaltliche Richtigkeit ist nicht Prüfungsgegenstand.
Die Vollständigkeitsprüfung findet nur auf oberer Aggregationsebene statt, also etwa bzgl. der Frage, ob die Nichteinreichung einer GuV zutreffend (→ § 326 Rz. 2) oder unzutreffend ist. Hingegen prüft der Betreiber nicht, ob Aufstellungserleichterungen (z. B. Verzicht auf ein Anlagengitter gem. § 274a Nr. 1 HGB oder Zusammenfassung von Umsatzerlösen) zu einem Rohergebnis gem. § 276 Satz 1 HGB zu Recht oder zu Unrecht in Anspruch genommen wurden.
2Der Leser des Unternehmensregisters wird dabei insbesondere im Kreis der kleinformatigen Gesellschaften (→ § 267 Rz. 7) mit allerlei offensichtlich unrichtigen Bilanzierungen ko...