NWB Kommentar Bilanzierung
15. Aufl. 2023
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§ 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf die unter → § 325 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
1. Erleichterungen bei der Erstellung des Abschlusses
1Die Einreichungserleichterungen bzgl. des Jahresabschlusses gegenüber den Vorgaben des § 325 Abs. 1 HGB (→ § 325 Rz. 6) für kleine Kapital- (→ § 267 Rz. 14) und „Kap. & Co.“-Gesellschaften (→ § 264a Rz. 5 ff.) sind vor dem Hintergrund schon zuvor bei der Abschlusserstellung wählbarer Erleichterungen verständlich. Diese Aufstellungserleichterungen beziehen sich auf Verkürzungen
der Bilanz (→ § 266 Rz. 8),
der GuV (→ § 276 Rz. 1),
des Anhangs (→ § 288 Rz. 1 sowie → § 276 Rz. 6) sowie
die Befreiung von der Beachtung verschiedener Sondervorschriften (→ § 274a Rz. 2 ff.).
Außerdem sind kleine Gesellschaften der Aufstellung eines Lageberichts enthoben (→ § 264 Rz. 5). Dagegen bestehen keine Befreiungsvorschriften für die in → § 266 Rz. 15 aufgelisteten ergänzenden Angaben.
Die Nichtinanspruchnahme von Aufstellungserleichterungen präjudiziert nicht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Offenlegungserleichterungen. Sofern und soweit eine kleine Gesellschaft bei der Abschlusserste...