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BFH Urteil v. - I R 68/88 BStBl 1991 II S. 177

Gesetze: AO 1977 § 182EStG 1977 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 3EStG 1977 § 36 Abs. 2 Nr. 3EStG 1977 § 50 Abs. 5KStG 1977 § 27KStG 1977 § 29 Abs. 1KStG 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 2KStG 1977 § 47

Zur steuerlichen Behandlung einer Ausschüttung beim Anteilseigner, für die bei der ausschüttenden Körperschaft der Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt

Leitsatz

1. Wegen der in § 29 Abs. 1 KStG 1977 vorgeschriebenen Bindung der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals an das in der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen ist die sonstige Vermögensmehrung i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1977 nach steuerbilanzrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen.

2. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1977 ist auf Gewinnanteile entsprechend anzuwenden, die aus einer zu einem Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung erzielt werden.

3. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1977 besteht darin, daß der aus dem EK 04 stammende Gewinnanteil beim Gesellschafter als nicht steuerbare Einnahme zu behandeln ist. Die Anwendung der Vorschrift wird im Bereich der Gewinneinkünfte dadurch vollzogen, daß der Buchwert der Beteiligung um die unter die Vorschrift zu subsumierende. Dividende gemindert wird.

4. Das nach § 47 Abs. 2 KStG 1977 fingiert festzustellende "Einkommen" umfaßt nur die steuerpflichtigen Einkünfte. Schon deshalb erstreckt sich die Bindungswirkung des § 182 AO 1977 nicht auf die Zuordnung steuerfreier Einkünfte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 177
BFH/NV 1991 S. 18 Nr. 4
AAAAA-93521

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BFH, Urteil v. 07.11.1990 - I R 68/88

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