Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung verwendet, sondern festverzinslich angelegt, können die Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein
Leitsatz
Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Mietwohngrundstück veräußert und der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens eingesetzt, sondern festverzinslich angelegt, können die für das fortgeführte Darlehen aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig sein, sofern das überlassene Kapital im Einvernehmen mit dem Darlehensgeber dem neuen Zweck dienen soll.