1. AfA ist vorzunehmen, wenn ein Teil des Gebäudes, der einem eigenständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang dienen soll, fertiggestellt ist - 2. AfA-Bemessungsgrundlage des fertiggestellten Gebäudeteils sind die gesamten bisher angefallenen Herstellungskosten des Gebäudes
Leitsatz
Die Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 5 EStG 1977/79 setzt nicht voraus, daß das einheitlich geplante Gebäude insgesamt fertiggestellt ist. Es genügt, daß ein Teil des Gebäudes, der einem eigenständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang dienen soll, abgeschlossen erstellt ist und genutzt wird. Abschreibungsgrundlage sind die gesamten bisher angefallenen Herstellungskosten des Gebäudes.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 132 BFH/NV 1989 S. 47 Nr. 11 FAAAA-93499
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.