Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft der LuF zum gewerblichen Grundstückshandel
Leitsatz
1. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum AV eines LuF-Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus LuF, weil
die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der LuF-Tätigkeit ist.
2. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt
über die Parzellierung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu
einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.
3. Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstückveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als LuF-Hilfsgeschäft
einzustufen sind, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die von der Rspr. zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels
von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind.
4. Beauftragt die Kommune ein Erschließungsunternehmen mit einer privatrechtlichen Kostentragungspflicht des Landwirts, mit
der der Landwirt sich zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen (über den nach den §§ 127 ff. BauGB auf den Grundstückseigentümer
umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus) verpflichtet, liegt ein Hilfsgeschäft der Land- und Forstwirtschaft vor, das keinen
gewerblichen Grundstückshandel begründet.
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