Rückwirkende Verrechnung von Witwen- und Unfallrente:
Erfüllungsfiktion bei Leistungsausgleich zwischen den
Sozialversicherungsträgern – Steuerliche Umqualifizierung der
Leistungen
Leitsatz
Wird eine rückwirkend gewährte Rente aus der Unfallversicherung im Wege des unmittelbaren Leistungsausgleichs zwischen den
Sozialversicherungsträgern auf die bisher gezahlte Witwenrente angerechnet, sind aufgrund der zu einer Umqualifizierung der
Leistungen führenden Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X die bisher steuerlich als Rentenzahlungen erfassten Zuwendungen in
Höhe des auf die Unfallrente entfallenden Teils als steuerfreie Zahlungen der Berufsgenossenschaft aus der gesetzlichen Unfallversicherung
anzusehen (vgl. BStBl 2011 I S. 1223, Rz. 49 f.).
Fundstelle(n): LAAAJ-44043
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 15.09.2022 - 12 K 2702/21 E
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