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BFH Urteil v. - IX R 84/88 BStBl 1991 II S. 120

Gesetze: AO 1977 §§ 80 Abs. 1 und 5, 119 Abs. 1, 122 Abs. 1, 180 Abs. 2, 183 Abs. 1, 196, 197 Abs. 1VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 § 7EStG § 21

- Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und die Umsatzsteuer betrifft, gegenüber einer Bauherrengemeinschaft - Zur Bevollmächtigung nach Rechtsscheinsgrundsätzen

Leitsatz

1. Eine Prüfungsanordnung, die sich an die namentlich bezeichneten Beteiligten einer Bauherrengemeinschaft richtet und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und die Umsatzsteuer betrifft, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung des Inhaltsadressaten nichtig.

2. Tritt einer der Initiatoren gegenüber dem FA wie ein Bevollmächtigter auf, so kann er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Rechtsscheinsgrundsätzen als bevollmächtigt angesehen werden, auch die Prüfungsanordnung in Empfang zu nehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 120
BFH/NV 1991 S. 9 Nr. 3
XAAAA-93493

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BFH, Urteil v. 25.09.1990 - IX R 84/88

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