Zulässigkeit der Erhebung pauschaler Lohnkirchensteuer; zur
Rechtsnatur der pauschalen Lohnsteuer
Leitsatz
1. Die pauschale Lohnsteuer ist nur
insoweit eine "Unternehmenssteuer", als sie aus
Praktikabilitätsgründen in verfahrensrechtlich-technischer Hinsicht
vom Arbeitgeber erhoben wird und der Arbeitgeber formell gesehen alleiniger
Steuerschuldner ist. Materiell-rechtlich gesehen handelt es sich um eine
Steuer, die dadurch entsteht, daß der Arbeitnehmer eine
nichtselbständige Arbeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausübt und
damit einen Besteuerungstatbestand i.S. des
§ 38 AO 1977
verwirklicht.
2. Nach § 2 Abs. 1 KiStG Hmb
ist die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer steuererhebungsberechtigten
Religionsgemeinschaft unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung für die
Erhebung der evangelischen und/oder römisch-katholischen pauschalen
Lohnkirchensteuer. Die Erhebung ist dann nicht gestattet, wenn der betroffene
Arbeitnehmer nachgewiesenermaßen keiner
kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaft angehört. Der
Nachweis ist vom Arbeitgeber zu führen.
3. Der Antrag auf Pauschalierung der
Lohnsteuer zieht auch die Pauschalierung der Lohnkirchensteuer nach sich, wenn
der Arbeitgeber nicht nachweist, daß der oder die betroffenen
Arbeitnehmer keine Kirchenmitglieder sind.
4. Die Aufteilung der pauschalen
Lohnkirchensteuer in evangelische und römisch-katholische ist durch
Schätzung vorzunehmen. Solange der Arbeitgeber keinen anderen Nachweis
führt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Aufteilung der Schlüssel
zugrunde gelegt wird, auf den die kirchensteuererhebungsberechtigten
Körperschaften sich untereinander geeinigt haben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 993 BFH/NV 1990 S. 20 Nr. 3 YAAAA-93484
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