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BFH Urteil v. - V R 25/84 BStBl 1990 II S. 98

Gesetze: UStG 1967/1973/1980 § 4 Nr. 21

Friseurleistungen einer Friseurfachschule dienen nicht unmittelbar dem Schulzweck

Leitsatz

Friseurleistungen, die der Inhaber einer Friseurfachschule dadurch ausführt, daß die Schüler in einem Übungsfriseursalon Kunden unter fachlicher Anleitung bedienen, sind nicht gemäß § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 98
BFH/NV 1990 S. 6 Nr. 1
JAAAA-93476

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BFH, Urteil v. 26.10.1989 - V R 25/84

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