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OLG Frankfurt/M. Beschluss v. - 26 Sch 14/22

Gesetze: ZPO § 1054 Abs. 1 Satz 2

Anforderungen an einen Vermerk nach § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Leitsatz

Ein Vermerk ist im Sinne des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO dann formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache des Fehlens der Unterschrift und deren Grund angibt, ohne dass dabei detaillierte Angaben erforderlich sind. Die bloße Angabe „signature could not be obtained” ist insoweit nicht hinreichend, da daraus nur hervorgeht, dass eine Unterschrift nicht erlangt werden konnte, nicht aber, warum diese Unterschrift nicht erlangt werden konnte.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OLGHE:2023:0427.26SCH14.22.00

Fundstelle(n):
GmbHR 2023 S. 921 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2023 S. 1952
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2023 S. 1952
ZIP 2023 S. 5 Nr. 18
AAAAJ-43805

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 27.04.2023 - 26 Sch 14/22

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