Instanzenzug: Az: 516 KLs 18/22nachgehend Az: 5 StR 225/24 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 290.080 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Das Landgericht hat die Tat 1 der Urteilsgründe betreffend folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3a) Der Angeklagte kaufte am fünf Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 800 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Von den am nächsten Tag angelieferten Betäubungsmitteln verkaufte er ein Kilogramm für 3.500 Euro an den Encrochatnutzer „r. “ und die übrigen vier Kilogramm für mindestens 3.000 Euro pro Kilogramm an unbekannte Dritte.
4b) Das Landgericht hat die Tat als ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gewertet und hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Zudem hat es hinsichtlich des Verkaufserlöses von insgesamt 15.500 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§§ 73, 73c StGB).
52. Hinsichtlich des Weiterverkaufs von vier Kilogramm Haschisch für 12.000 Euro hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Feststellungen insoweit in den Urteilsgründen nicht beweiswürdigend unterlegt sind. Das Landgericht hat lediglich zum Ankauf der Betäubungsmittel und zur Weiterveräußerung von einem Kilogramm Haschisch an „r. “ für 3.500 Euro beweiswürdigende Erwägungen angestellt. Im Übrigen fehlt es gänzlich an einer Beweiswürdigung. Der Senat kann mithin nicht überprüfen, ob die Feststellungen zum Weiterverkauf der restlichen vier Kilogramm Haschisch auf einer tragfähigen Grundlage beruhen.
63. Der Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt, weil bereits der Ankauf von fünf Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von 800 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf den Straftatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt (vgl. , BGHSt 60, 134, 149). Zudem hat der Angeklagte nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 160 Gramm THC verkauft und hieraus einen Erlös von 3.500 Euro erzielt.
7Der Rechtsfehler führt aber betreffend die Tat 1 zur Aufhebung des Straf- und des Einziehungsausspruchs in Höhe von 12.000 Euro sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die zugehörigen Feststellungen können mit Ausnahme derjenigen zum Weiterverkauf von vier Kilogramm Haschisch bestehen bleiben, weil sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den aufrechterhaltenen bisherigen nicht widersprechen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR133.23.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-43751