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Nacherbe hat generell Anspruch auf die Erbfallkostenpauschale i. H. von 10.300 €
Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt dabei nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (anders als nach der bisherigen Rechtsprechung) nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind. Im Ergebnis handelt es sich damit faktisch um einen Freibetrag.
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Über eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Münster zur Erbschaftsteuer hatten wir in unserer September-Ausgabe 2020 berichtet.
Danach ist einem Nacherben die Erbfallkostenpauschale i. H. von 10.300 € auch dann zu gewähren, wenn dieser zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers getragen hat, ihm aber bei der Abwicklung des Erbfalls in geringer Höhe andere Aufwendungen entstanden sind. So hatte der Nacherbe im Streitfall für die Erteilung eines Erbscheins gerade einmal Gebühren von 40 € gezahlt.
Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof da...