Instanzenzug: Az: 504 KLs 13/22
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits von 2001 an nach § 63 StGB untergebracht war, bis die Maßregel 2019 aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt erklärt wurde, grundsätzlich keine unmittelbare Bedeutung für die Voraussetzungen der Unterbringung im gegenständlichen Verfahren zu. Die Verhältnismäßigkeit der erneuten Anordnung der Maßregel bestimmt sich vielmehr nach der Bedeutung der jetzigen Anlasstaten sowie derjenigen der zu erwartenden Taten und dem von dem Täter ausgehenden Grad der Gefährlichkeit. Denn während bei der Erledigungserklärung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB der Freiheitsanspruch des Untergebrachten bei langandauernden Unterbringungen zunehmendes Gewicht erhält, ist dieser Aspekt für die Verhältnismäßigkeit der erneuten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen neuer Anlasstaten nicht von Bedeutung (vgl. Rn. 22).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR186.23.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-43667