Instanzenzug: LG Dresden Az: 7 KLs 602 Js 24961/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Jugendkammer hat zwar die Regelung des § 5 Abs. 3 JGG (iVm § 105 Abs. 1 JGG) nicht erörtert, wonach unter anderem von Jugendstrafe abgesehen wird, wenn die – hier angeordnete – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Dies erweist sich aber nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Es ist auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht angesichts der seit Jugendzeit zu Tage tretenden Dissozialität des Angeklagten, der erst wenige Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus der Haft entlassen worden war, von der Verhängung der Jugendstrafe abgesehen hätte (vgl. auch ). Zudem hat der Sachverständige dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert, die jenseits der Suchtbehandlung eine längerfristige erzieherische und therapeutische Einwirkung erforderlich macht.
Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR236.23.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-43608