BGH Beschluss v. - 3 StR 89/23

Instanzenzug: LG Aurich Az: 11 KLs 36/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, schweren räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.127,54 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zu ändern, hält im Übrigen jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.

3Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, bedarf die Höhe des der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Geldbetrages der Korrektur. Der im Tenor des angegriffenen Urteils genannte Betrag von 1.127,54 € beruht, wie die Strafkammer in den Urteilsgründen ausgeführt hat, auf einem Versehen. Der Senat kann den zutreffenden, sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergebenden Betrag in Höhe von 827,74 € entsprechend § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festsetzen, während die darüber hinausgehende Anordnung in Wegfall gerät (vgl. , juris Rn. 5).

42. Im Übrigen hat die auf die Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

53. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310523B3STR89.23.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-43606