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BFH Urteil v. - I R 168/85 BStBl 1990 II S. 903

Gesetze: EStG 1975 § 4 Abs. 4 und 5 Nr. 2UStG 1973 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 21. UStDV in der 1975 bis 1979 gültigen Fassung § 4EStR 1978 Abschn. 20 Abs. 17 Satz 2

Zur Namensangabe des bewirtenden Steuerpflichtigen auf Gaststättenrechnungen

Leitsatz

1. Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975 müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i. S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.

2. Die Namensangabe darf vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine sie ergänzende Urkunde nachgeholt werden.

3. Die Ergänzung der Rechnung schließt nicht aus, daß die betriebliche Veranlassung der durch die Rechnung nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen bei begründeten Zweifeln geprüft wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 903
BFH/NV 1990 S. 75 Nr. 10
DAAAA-93439

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BFH, Urteil v. 27.06.1990 - I R 168/85

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