Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
9. Aufl. 2023
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V. Einnahmenüberschussrechnung
Lernfeld 8
1. Anwendungsbereich
Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und die auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, können ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (sog. Einnahmenüberschussrechnung).
Die Einnahmenüberschussrechnung kommt insbesondere für die folgenden Steuerpflichtigen in Betracht:
„kleine“ Gewerbetreibende und Handwerker, und zwar Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, jedoch nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen
Land- und Forstwirte, die nicht buchführungspflichtig sind, nicht freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn auch nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermitteln
selbstständig Tätige gem. § 18 Abs. 1 EStG; insbesondere Freiberufler (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare, Ärzte usw.), die keinen Gewerbebetrieb betreiben und auch nicht freiwillig Bücher führen.
Der Friseurmeister Philipp Luy betreibt in Koblenz einen kleinen Friseurladen mit zwei Arbeitnehmerinnen. Sein Umsatz beträgt jährlich zwischen 200.000 € und 250.000 €, sein jährlicher Gewinn schwankt zwischen 50.000 € und 55.000