Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
9. Aufl. 2023
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S. Bewertungen und Buchungen im Umlaufvermögen
Lernfeld 10
1. Begriffliche Abgrenzung
Zum Umlaufvermögen gehören diejenigen Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb vorübergehend (kurzfristig) zu dienen. Nach R 6.1 Abs. 2 EStR gehören hierzu u. a. diejenigen Wirtschaftsgüter, die
zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch
angeschafft oder hergestellt worden sind, also Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren.
Es handelt sich also um Vermögensgegenstände, die vom Betrieb verbraucht oder verkauft werden sollen.
Weiterhin gehören kurzfristige Forderungen (beispielsweise Forderungen aus Lieferungen und Leistungen), bestimmte Wertpapiere, kurzfristige Bankguthaben, Schecks und der Kassenbestand zum Umlaufvermögen (vgl. § 266 Abs. 2 HGB).
Entscheidend für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes.
Zum Umlaufvermögen gehören nach § 266 Abs. 2 HGB:
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