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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 103/23

Gesetze: SGB 1 § 60 Abs. 1 Nr. 2; SGB 10 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB 10 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB 10 § 48 Abs. 4; SGB 10 § 45 Abs. 3 S. 3; SGB 10 § 45 Abs. 3 S. 4

Leitsatz

Leitsatz:

Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Versicherte, nachdem sie bei ihrem Antrag auf Altersrente die vom selben Rentenversicherungsträger bezogene Witwenrente angegeben hatte, nach Bewilligung der Altersrente diesen Bezug dem für die Witwenrente zuständigen Dezernat nicht mitteilt (Anschluss an Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom , L 10 R 3025/17).

Fundstelle(n):
EAAAJ-43244

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30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.05.2023 - L 11 R 103/23

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