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Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten Energiepreispauschale
Angesichts stark steigender Energie- und Lebensmittelpreise hatte der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine einmalige Energiepreispauschale i. H. v. 300 € auf den Weg gebracht (siehe auch Kälberer, STFAN 09/2022 S. 13 KIEHL YAAAJ-21486). In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung nun zur Verfahrensweise bei einer zu Unrecht ausgezahlten Energiepreispauschale (EPP) Stellung genommen.
Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung
Stellt der Arbeitgeber nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung fest, dass er die EPP zu Unrecht an seinen Arbeitnehmer ausgezahlt hat, hat er die unberechtigte Zahlung unmittelbar selbst zu korrigieren. Da es sich – mangels Anspruchsberechtigung – letztlich nicht um eine EPP handelt, hat der Arbeitgeber den bisher angemeldeten Erstattungsbetrag in der Lohnsteuer-Anmeldung zu berichtigen, in der er diesen zu Unrecht angemeldet hatte; eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung hat hingegen nicht zu erfolgen (BMF, FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, Abschn. VI, Frage 6.1).
Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer bestätigen, dass er die EPP vom Arbeitnehmer zurückgefordert und zurückerhalten hat. Hierfür kann folgende Formulierung gewählt werden: „Hiermit bestätige...