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BFH Urteil v. - III R 125/84 BStBl 1990 II S. 82

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 und 2BerlinFG § 19 Abs. 1 und 2

Keine Investitionszulage für Regenwasser-Hebeleitung zur Entwässerung eines Grundstücks (kein Gebäudebestandteil) und für Euro-Flachpaletten (geringwertige Wirtschaftsgüter)

Leitsatz

1. Eine auf einem Grundstück installierte Regenwasser-Hebeleitung ist nicht Gebäudebestandteil; Aufwendungen zu ihrer Errichtung sind daher nicht als nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 BerlinFG zulagefähig.

2. Euro-Flachpaletten sind als geringwertige Wirtschaftsgüter von einer Investitionszulage gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG ausgeschlossen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 82
BFH/NV 1989 S. 51 Nr. 12
CAAAA-93409

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BFH, Urteil v. 25.08.1989 - III R 125/84

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