Keine Investitionszulage für Regenwasser-Hebeleitung zur Entwässerung eines Grundstücks (kein Gebäudebestandteil) und für Euro-Flachpaletten (geringwertige Wirtschaftsgüter)
Leitsatz
1. Eine auf einem Grundstück installierte Regenwasser-Hebeleitung ist nicht Gebäudebestandteil; Aufwendungen zu ihrer Errichtung sind daher nicht als nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 BerlinFG zulagefähig.
2. Euro-Flachpaletten sind als geringwertige Wirtschaftsgüter von einer Investitionszulage gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG ausgeschlossen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 82 BFH/NV 1989 S. 51 Nr. 12 CAAAA-93409
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