Instanzenzug: Az: 1 StR 436/22 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 436/22 Beschlussvorgehend LG Rostock Az: 18 KLs 61/14 (1)nachgehend Az: 1 StR 436/22 Beschluss
Gründe
1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
2Der Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten ist zu verwerfen, weil eine Versäumnis einer Frist nicht vorliegt.
3Der zulässige Rechtsbehelf (§ 356a StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat entgegen der vom Verurteilten geäußerten Vermutung den für die Entscheidung erforderlichen Akteninhalt zur Kenntnis genommen und dieser zugrunde gelegt.
4Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. Rn. 8 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. Rn. 7 mwN).
5Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR436.22.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-43083