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BFH Urteil v. - V R 47/86 BStBl 1990 II S. 757

Gesetze: UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 1967/1973 § 10 Abs. 1UStG 1967/1973 §§ 15, 241. UStDV 1967 § 5AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 2

Zur Frage der Behandlung einer "Gewinnverteilung" bei einer landwirtschaftlichen Gemeinschaftsbrennerei

Leitsatz

Verteilt eine Kartoffelgemeinschaftsbrennerei (GbR) gemäß dem Gesellschaftsvertrag den gesamten festgestellten Gewinn je Geschäftsjahr an ihre Gesellschafter nach der Menge der jeweils gelieferten Kartoffeln (bzw. des Stärkegehalts), so handelt es sich - unabhängig von der Bezeichnung als Gewinnverteilung - umsatzsteuerrechtlich um Entgelt für die Lieferungen der Gesellschafter an die GbR. Ob das ausgeschüttete Entgelt über dem marktüblichen Preis für Stärkekartoffeln liegt, ist unerheblich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 757
BFH/NV 1990 S. 70 Nr. 9
RAAAA-93375

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BFH, Urteil v. 10.05.1990 - V R 47/86

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