Keine Beschäftigungszulage bei langfristiger Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an einen Zweckbetrieb
Leitsatz
Vermietet und verpachtet eine Gemeinde eine Tennishalle an einen Tennisverein, der die Halle teilweise an Mitglieder und Nichtmitglieder zur Nutzung überläßt, so steht ihr dafür eine Beschäftigungszulage nach § 4b InvZulG 1982 nur zu, wenn sich die Überlassung als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt. Unschädlich wäre das teilweise Vorliegen eines Zweckbetriebs, wenn diesem nur eine untergeordnete Bedeutung zukäme.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 750 BFH/NV 1990 S. 60 Nr. 8 TAAAA-93370