Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach der Trennung des Verfahrens mit Beschluss vom 8.12.2011 vom Verfahren L 8 R 811/15 eine Beitragsforderung in Höhe von 6.439,37 Euro betreffend die Beigeladene für die Zeit vom 1.6.2009 bis 31.12.2012 und ob insbesondere die der Beigeladenen von dem Kläger gewährten Zahlungen in Form von Unterstützungsleistungen in Krankheitsfällen, von Zuschüssen für Kinderbetreuung, der Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die private Internetnutzung dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.06.2022 - L 8 BA 187/21
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