Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt; Tatsächliche Verständigung - Anwendung in grenzüberschreitenden Sachverhalten
(BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch (BStBl I S. 447)
Bezug: BStBl 2008 I S. 831
Bezug: BStBl 2019 I S. 447
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2008 I S. 831), zuletzt ergänzt durch das (BStBl 2019 I S. 447), wie folgt ergänzt:
In Textziffer 4.1 wird folgender Absatz am Ende ergänzt.
„Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte ist das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden. Auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere § 162 Absatz 2 bis 4 AO wird hingewiesen.“
In Textziffer 5.5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt.
„Soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), sollte die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet werden.“
BMF v. - IV D 1 - S 0223/20/10001: 003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1074
GmbHR 2023 S. 884 Nr. 16
QAAAJ-42670