Zur Einbeziehung von Wohngebäuden in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, deren Lage und Gestaltung keine Zugehörigkeit zum Betrieb erkennen läßt
Leitsatz
Das einem Land- und Forstwirt und seiner Familie zu Wohnzwecken dienende Wohngebäude ist regelmäßig auch dann in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einzubeziehen, wenn das Gebäude am Ortsrand in einem reinen Wohngebiet (Neubaugebiet) liegt und äußerlich weder nach seiner Gestaltung noch nach seiner Lage eine Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erkennen läßt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 729 BFH/NV 1990 S. 66 Nr. 9 JAAAA-93356
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