Berücksichtigung von Schadensersatzzahlungen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Werbungskosten
Leitsatz
1. Strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, können Erwerbsaufwendungen
begründen, und die sich daraus ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu WK oder BA führen.
2. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch
im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen
Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen.
3. Die Einziehung eines gepfändeten Mietanspruchs führt wirtschaftlich zu einer Zahlung des Drittschuldners an den Pfändungsschuldners
und von diesem eine Zahlung an den Pfändungsgläubiger.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.