Buchführung in gemeinnützigen Vereinen
1. Aufl. 2023
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Teil 3: Mittelverwendung und Rücklagen
Das Thema Mittelverwendung und Rücklagen spielt in gemeinnützigen Vereinen eine wichtige Rolle. Denn der Grundsatz der Selbstlosigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht verlangt eine zeitnahe Verwendung der Mittel gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Nur ausnahmsweise lässt das Gesetz Abweichungen durch Bildung von Rücklagen zu. Diese dienen der rechtmäßigen Vermögensbindung für zukünftige Investitionen und andere größere Ausgaben sowie der Absicherung in Zeiten, in denen die laufenden Ausgaben nicht mit laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Das heißt, dass Rücklagen das steuerpflichtige Ergebnis nicht vermindern. Es geht hier also überhaupt nicht um ertragsteuerliche Rücklagen wie die Rücklage für Ersatzbeschaffung oder die §-6b-EStG-Rücklage.
Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklagen nachgewiesen werden müssen, indem z. B. geeignete Unterlagen dafür vorgehalten werden (z. B. Kostenvoranschlag für geplante Reparatur im Vereinsheim). Es erfolgt eine Aufführung der Rücklagen in der Steuererklärung, Formular Gem 1. Wenn der Verein Bilanzierer ist, werden Rücklagen gebucht und im Eigenkapital der Bilanz abgebildet. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ...