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Immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstößen – EuGH tariert aus
Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO hat in den vergangenen Jahren die meisten Vorlagen zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervorgerufen. Am hat der , NWB GAAAJ-41389) in einem Grundsatzurteil über zentrale Fragen rund um den Ersatz immaterieller Schäden als Folge von Datenschutzverstößen entschieden.
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Relevante Datenschutzverstöße
[i]Datenpannen und KündigungsschutzprozesseVor allem öffentlichkeitswirksame, eine Vielzahl von Verbrauchern betreffende Datenpannen können Schadensersatzklagen auslösen. Diese gehen häufig mit einer Vielzahl von Betroffenen einher, was – neben der medialen Berichterstattung – auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen begünstigt. Daneben werden Schadensersatzansprüche auch durch ehemalige Mitarbeiter nach Aussprechen der Kündigung geltend gemacht.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens
Der EuGH hat sich erstmals mit Art. 82 DSGVO befasst und drei Voraussetzungen eines Anspruchs herausgearbeitet.
[i]Verstoß gegen die DSGVOZunächst muss ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen. Unstreitig erfasst die Vorschrift unrechtmäßige Verarbeitungen wie die im Ausgangsverfahren. Ob auch Verstöße gegen Anforderu...