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Gewerbesteuer | Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen (EuGH)
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er
einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Gesellschaft
Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in
Höhe von weniger als 10 % stammen, der Bemessungsgrundlage wieder
hinzugerechnet werden, wenn und soweit diese Dividenden in einem
vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden
sind, während Dividenden, die aus vergleichbaren Beteiligungen an inländischen
Kapitalgesellschaften stammen, von Anfang an zur Bemessungsgrundlage gehören,
ohne von ihr abgezogen und folglich ohne ihr wieder hinzugerechnet zu werden
(; veröffentlicht am
).
Sachverh...