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Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH (BFH)
 Die Beteiligung einer GmbH als
		Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten
		Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung
		eines nach 
		§ 39 Abs.
		  2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und
		berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags
		(§ 9 Nr. 1 Satz
		  2 GewStG), wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft
		nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz
		(; veröffentlicht am
		).
Die Beteiligung einer GmbH als
		Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten
		Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung
		eines nach 
		§ 39 Abs.
		  2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und
		berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags
		(§ 9 Nr. 1 Satz
		  2 GewStG), wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft
		nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz
		(; veröffentlicht am
		).
Hintergrund: Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GewStG). Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), d.h. der nach dem EStG oder KStG ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in § 8 und § 9 GewStG gen...