Instanzenzug: Az: 17 KLs 4/22
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Höhe der Beträge, welche die Angeklagte erhielt und in deren Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist, lässt sich insgesamt mit Blick auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, auch wenn die im Rahmen der Feststellungen abgedruckte Tabelle (UA Bl. 42) ersichtlich unvollständig ist.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR67.23.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-42468