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BFH Urteil v. - VI R 42/86 BStBl 1990 II S. 679

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12 Satz 2

Der Vorsteher einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die die Bevölkerung mit Wasser versorgt, leistet keine öffentlichen Dienste i. S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG

Leitsatz

Der Vorsteher eines Verbandes, der die Bewohner der Mitgliedsgemeinden mit Wasser versorgt, leistet keine öffentliche Dienste i.S. von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG; die von ihm bezogene Aufwandsentschädigung ist daher auch nicht teilweise steuerfrei.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 679
BFH/NV 1990 S. 57 Nr. 8
TAAAA-93331

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BFH, Urteil v. 19.01.1990 - VI R 42/86

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