2. Für den Fall, daß die Rechtsfrage zu 1. zu bejahen ist:
Sind bare Altenteilsleistungen auch dann in vollem Umfang als dauernde Last abziehbar, wenn die Vertragspartner keine besonderen Vereinbarungen über die Abänderbarkeit der Leistungen der Höhe nach - z.B. durch "Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung" - getroffen haben?
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 625 BFH/NV 1990 S. 51 Nr. 7 ZAAAA-93316