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BFH Urteil v. - X R 38/86 BStBl 1990 II S. 625

Gesetze: EStG 1979 § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG 1979 § 12 Nrn. 1 und 2EStG 1979 § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. aBGB §§ 759 bis 761ZPO § 323EGBGB Art. 96AGBGB SH §§ 1 bis 12

Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der Leistungen der Höhe nach nicht vereinbart?

Leitsatz

Der X. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1. Sind Altenteilsleistungen beim Verpflichteten als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) abziehbar?

2. Für den Fall, daß die Rechtsfrage zu 1. zu bejahen ist:

Sind bare Altenteilsleistungen auch dann in vollem Umfang als dauernde Last abziehbar, wenn die Vertragspartner keine besonderen Vereinbarungen über die Abänderbarkeit der Leistungen der Höhe nach - z.B. durch "Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung" - getroffen haben?

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 625
BFH/NV 1990 S. 51 Nr. 7
ZAAAA-93316

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BFH, Urteil v. 25.04.1990 - X R 38/86

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