Aktuelle Informationen zum Fristende der Corona-Schlussabrechnungen (DStV)
Der DStV hat Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen und zum weiteren Prozedere aus dem BMWK erhalten.
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Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am . Im Einzelfall konnte eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum beantragt werden. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher ) wurden ebenfalls bis zu diesem Termin automatisch verlängert. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Januar 2024 sollte eine Fristverlängerung über den hinaus ausgeschlossen sein, allerdings einigten sich Bund und Länder im Einklang mit BStBK, DStV, WPK und BRAK am darauf, dass die Schlussabrechnungen bis eingereicht werden können, sofern bereits Fristverlängerungen aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten im digitalen Antragssystem beantragt wurden.
Dieser Schwerpunkt sammelt Nachrichten und Beiträge zum Thema Schlussabrechnungen.
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Der DStV hat Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen und zum weiteren Prozedere aus dem BMWK erhalten.
Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen läuft am 30.9.2024 ab. Der DStV ruft alle Berufsträger, die als Prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, auf, ihre Kanzleiorganisation danach auszurichten und - soweit nicht bereits geschehen – tätig zu werden.
Bund und Länder haben sich im Einklang mit BStBK, DStV, WPK und BRAK am 14.3.2024 im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30.9.2024 eingereicht werden.
Das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte steht nur noch bis zum 31.1.2024 offen. Im Einzelfall kann bis dahin auch eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31.3.2024 beantragt werden. Dazu muss bis Ende Januar allerdings zwingend das Organisationsprofil im Portal angelegt sein. Auf den entsprechenden Hinweis des BMWi macht der DStV aufmerksam.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) soll für alle nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen (Fristende 31.10.2023) nochmals eine Erinnerung erfolgen, verbunden mit der Möglichkeit zur Nachreichung bis zum 31.1.2024.
Sofern im Einzelfall über diese Frist hinaus zusätzliche Zeit für die ordnungsgemäße Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls bis zum 31.10.2023 im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.3.2024 beantragt werden. Dazu muss bis Ende Oktober das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt sein.
Am 19.9.2023 wird das Antragssystem von 19:00 bis etwa 21:00 Uhr aufgrund von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung stehen. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aktuell aufmerksam.
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen wurde erneut verlängert, und zwar vom 31.8.2023 auf den 31.10.2023. Dies teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell mit.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist auf Besonderheiten der Schlussabrechnungen hin, die von Anwälten erstellt werden.