1. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Änderung eines Bescheides über Lohnsteuer-Jahresausgleich richtet sich nach § 170 Abs. 3 AO 2. Durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber wird die Festsetzungsfrist in bezug auf den Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer nicht gehemmt
Leitsatz
1. Hat das FA einen Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich erlassen, so beginnt die Festsetzungsfrist für die Änderung dieses Bescheides durch einen gegen den Arbeitnehmer gerichteten Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gemäß § 170 Abs. 3 AO 1977 nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich gestellt wurde.
2. Durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber wird die Festsetzungsfrist in bezug auf den Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer nicht gehemmt (Anschluß an das Urteil des Senats vom VI R 151/86, BFHE 159, 296).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 608 BFH/NV 1990 S. 49 Nr. 7 AAAAA-93307
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