Steuerrecht der Vereine
13. Aufl. 2023
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K. Übriges Steuerrecht
Baum/Rhode, Modernisierung der Außenprüfung, NWB 2022 S. 2672 ff., NWB PAAAJ-22046.
I. Anzeige- und Meldepflichten
1526Vereine haben für Zwecke der Besteuerung verschiedene Anzeige- und Meldepflichten zu erfüllen. Nach § 137 AO sind sie verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern, namentlich der Gewerbesteuer und Grundsteuer, zuständigen Gemeinden alle Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind. Danach müssen sie insbesondere ihre Gründung, Eintragung ins Vereinsregister, Satzungsänderungen, Änderung der Rechtsform, die Verlegung ihres Sitzes und ihre Auflösung melden. Wenn sie einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnen, verlegen oder aufgeben, müssen sie auch diese Tatsache der zuständigen Gemeindebehörde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Die Gemeinde hat unverzüglich das zuständige Finanzamt zu unterrichten. Die Meldepflichten sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erfüllen. Vereine, die Betriebe oder bestimmte Beteiligungen im Ausland gründen oder erwerben, werden zusätzlich auf § 138 Abs. 2 AO hingewiesen.
1527Nach der B...