Online-Nachricht - Donnerstag, 15.06.2023

Energiepreisbremsen | Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags (hib)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Einvernehmen mit dem BMF und mit Zustimmung des Bundestages eine Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung vorgelegt.

Hintergrund: Eine Verordnung zur Anpassung der Energiepreisbremsengesetze (BT-Drucks. 20/7225) soll den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern sicherstellen. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind am in Kraft getreten. Jetzt wurde eine Rechtsverordnung zur Anpassung des Differenzbetrags vorgelegt. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt. Er ist die maßgebliche Stellgröße für die Entlastung der Kunden und Letztverbraucher.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Aufgrund der aktuellen Marktlage, die maßgeblich durch sinkende Großhandelspreise geprägt ist, wie es in der Verordnung heißt, dürfte die Differenzbetragsanpassungsverordnung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Ziel, Anreize zu setzen zum Anbieterwechsel bei nicht marktüblichen Preisen nicht vollumfänglich gerecht werden, weswegen der Differenzbetrag für ausgewählte Verbrauchsgruppen angepasst wird. Das bisherige Antragsgeschehen der Gas- und Strompreisbremse zeige, dass ein Großteil der Gas- und Stromlieferungen unter den bisherigen Begrenzungen des Differenzbetrags bleibe. Im Wärmebereich sei ein größerer Anteil der Liefermengen oberhalb der Begrenzung des Differenzbetrags bepreist.

  • Ziel der Anpassung sei die Sicherstellung des Preiswettbewerbs zwischen Energieversorgern. Durch die Berücksichtigung aktueller Marktentwicklungen bei der Begrenzung des Differenzbetrags für bestimmte Kundengruppen werden Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt.

  • Um Missbrauchsrisiken und die Einschränkung von Wettbewerb zu begrenzen, soll für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Strom, bei denen die Höchstgrenzen anzuwenden sind, die maximale Höhe des Differenzbetrags zum angepasst werden - bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas auf 6 Cent pro Kilowattstunde, bei Letztverbrauchern von Strom 18 Cent pro Kilowattstunde.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 439 (il)

Fundstelle(n):
BAAAJ-41998