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Track 10-11 | Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bei Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ist zu differenzieren
Während die Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, ist dies nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht möglich, wenn durch das Hausnotrufsystem von einer Privatwohnung aus ein 24 Stunden-Bereitschaftsservice kontaktiert wird und sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes der Steuerpflichtigen und damit nicht in räumlicher Nähe zu seiner Wohnung befindet.
Neues zu berichten gibt es auch, was haushaltsnahe Dienstleistungen angeht. – Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht: Für mich ist § 35a EStG ein Paradebeispiel dafür, wie eine an sich gute Idee durch eine restriktive und kleinliche Auslegung kaputt gemacht wird.
Das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums enthält – wie Sie wissen – als Anlage eine ellenlange Aufzählung von begünstigten und nicht begünstigten Leistungen. Dass Mandanten da nicht mehr durchblicken, ist nicht weiter überraschend.
Ich finde es jedenfalls verrückt, dass wir uns ernsthaft mit der Frage befassen müssen, ob bei einem Hausnotrufsystem für Senioren die Leistung im Haushalt erbracht wird oder nicht. Und dabei dann zu differenzier...